Kosten krankheitsbedingter Heimunterbringung als außergewöhnliche Belastung abziehbar

Nach einem Urteil des BFH vom 13.10.2010 VI R 38/09 sind Kosten für einen
krankheitsbedingten Aufenthalt in einem Seniorenheim auch dann als
außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich abziehbar, wenn keine ständige
Pflegebedürftigkeit besteht und auch keine zusätzlichen Pflegekosten abgerechnet
worden sind. Mit der Entscheidung rückt der BFH von seinen bisher strengeren
Grundsätzen ab, wonach ein Abzug entweder zusätzliche Kosten für
Pflegeleistungen oder die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises mit den
Merkzeichen „H“ oder „Bl“ voraussetzte.

Im Urteilsfall war die damals 74-jährige Klägerin nach einer stationären
Behandlung in einer psychiatrischen Klinik auf ärztliche Empfehlung in ein
Seniorenheim gezogen. Ihre Wohnung in einem Zweifamilienhaus hatte die Klägerin
währenddessen nicht aufgegeben. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten
Kosten des Seniorenheims nicht als außergewöhnliche Belastung an, weil die
Klägerin nicht in eine Pflegestufe eingruppiert gewesen sei und auch das Merkmal
„H“ im Behindertenausweis fehle.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und
Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden können. Anders als der altersbedingte Aufenthalt
führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Seniorenheim zu
Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden könnten.
Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn – wie hier
aufgrund ärztlicher Bescheinigungen – festgestellt werden könne, dass der
Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.

(BFH-Pressemitteilung vom 05.01.2011)

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