Aufwendungen für heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Der BFH hat mit Urteil vom 16.12.2010 VI R 43/10 unter Änderung seiner
bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass Aufwendungen eines Ehepaares für
eine heterologe künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastungen nach §
33 Abs. 1 EStG abgezogen werden können.

Im Streitfall war der Ehemann wegen einer inoperablen organisch bedingten
Sterilität zeugungsunfähig, sodass sich die Eheleute entschlossen hatten, ihren
Kinderwunsch durch eine künstliche Befruchtung mit Samen eines anonymen Spenders
zu verwirklichen (heterologe künstliche Befruchtung). In ihrer
Einkommensteuererklärung machten die Eheleute die Kosten dieser Behandlung von
rund 21.000 € als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 Abs. 1 EStG geltend,
zu denen insbesondere Kosten einer Heilbehandlung gehören. Das Finanzamt ließ
die Aufwendungen unter Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BFH nicht
zum Abzug zu, weil eine heterologe Befruchtung keine Heilbehandlung sei.

Der BFH hat nun entschieden, an der bisherigen Rechtsprechung zum Abzug von
Aufwendungen für eine heterologe künstliche Befruchtung nicht mehr festzuhalten.
Die künstliche Befruchtung der (gesunden) Ehefrau mit Fremdsamen bezwecke zwar
nicht die Beseitigung der Unfruchtbarkeit des Ehemannes. Sie ziele aber – wie
auch eine homologe künstliche Befruchtung wegen der Sterilität des Mannes – auf
die Beseitigung der Kinderlosigkeit eines Paares. Dieser komme zwar nicht selbst
Krankheitswert zu. Sie sei aber vorliegend unmittelbare Folge der Erkrankung des
Klägers. Damit werde auch bei einer heterologen künstlichen Befruchtung die
durch Krankheit behinderte Körperfunktion beim Kläger durch eine medizinische
Maßnahme ersetzt. Diese sei entgegen der bisherigen Auffassung als
Heilbehandlung anzusehen, sodass die Kosten hierfür als außergewöhnliche
Belastung berücksichtigt werden könnten.

(Siehe BFH-Pressemitteilung vom 21.02.2011)

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