Internetkosten können zusätzlich zu den Telefonkosten als Werbungskosten geltend gemacht werden

Wenn mit dem privaten Telefon auch berufliche Telefonate erledigt werden,
können die anteiligen Kosten pauschal oder gegen Vorlage der Einzelnachweise als
Werbungskosten geltend gemacht werden. Das Gleiche gilt, wenn von zu Hause
berufliche Faxe vom privaten Faxgerät versendet werden, beruflich das Internet
genutzt wird oder berufliche Nachrichten oder Dateien per E-Mail verschickt
werden.

Da der Einzelnachweis sehr aufwendig ist, lohnt sich dieser nur, wenn hohe
Telefon- und Internetkosten anfallen und sehr viele berufliche Gespräche vom
privaten Anschluss geführt werden bzw. der private Internetanschluss intensiv
beruflich genutzt wird.

Ohne den beruflichen Anteil der Telekommunikationskosten umständlich
nachweisen zu müssen, kann ein Pauschalbetrag von 20 % des monatlichen
Rechnungsbetrages, höchstens 20 Euro der Monatsrechnung als
Werbungskosten geltend gemacht werden.

Sofern die Internetkosten in der Rechnung getrennt von den Telefonkosten
ausgewiesen werden, können auch diese zusätzlich zu den pauschal geltend
gemachten Telekommunikationskosten von maximal 240 Euro (vgl. BFH-Beschluss vom
16.06.2010 VI B 18/10, BFH/NV 2010 S. 1810) Berücksichtigung finden. Der BFH hat
in dem genannten Beschluss eine Entscheidung des Niedersächsischen
Finanzgerichts bestätigt, in der der berufliche Nutzungsanteil der
Internetkosten mangels anderweitigem Nachweis wie beim Computer geschätzt
und mit 50 % veranschlagt worden war.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der
Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 09.06.2011)