Spenden für die Opfer der Katastrophe in Japan

Wie das Finanzministerium mitteilt, tritt für Spenden zu Gunsten der Opfer
der Katastrophe in Japan ab sofort eine vereinfachte Spendenregelung in Kraft.
Danach gilt für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen
des öffentlichen Rechts, z. B. Städten und Gemeinden, inländischen öffentlichen
Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien
Wohlfahrtspflege eingerichtet wurden, ohne betragsmäßige Beschränkung ein
vereinfachter Zuwendungsnachweis.

Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit der Spenden, die auf ein Sonderkonto
eingezahlt werden, genüge ohne Betragsobergrenze als Nachweis der
Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug) eines
Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck beim Onlinebanking. Selbst Zuwendungen an
nicht steuerbegünstigte Personen seien abziehbar, wenn sie auf ein Treuhandkonto
geleistet würden und von dort an die genannten Empfänger weitergeleitet werden.
Die einzelnen Spender erhielten dann als Nachweis über die geleistete Spende
eine Ablichtung der Buchungsbestätigung des Kreditinstitutes sowie eine Liste
über alle beteiligten Spender einschließlich der jeweils geleisteten Beträge.

(Auszug aus einer Information des Finanzministerium Baden-Württemberg vom
18.03.2011)