Kein Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten

Der X. Senat hat mit Urteil vom 04.02.2010 X R 10/08 entschieden, dass Kosten
für die Erstellung der Einkommensteuererklärung bei der Festsetzung der
Einkommensteuer nicht abgezogen werden können.

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 neben
Steuerberatungskosten für die Ermittlung von Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit sowie für die Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Steuerberatungskosten für die Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung 2005 in
Höhe von 94,57 € geltend. Die Einkommensteuererklärung wurde im Jahr 2006
erstellt, das Honorar wurde ebenfalls im Jahr 2006 gezahlt. Das Finanzamt
versagte den Abzug der Steuerberatungskosten für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung mit der Begründung, es handele sich bei diesen
Steuerberatungskosten weder um Betriebsausgaben noch um Werbungskosten.

Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Revision vor dem BFH hatte keinen
Erfolg. Die (weiteren) Steuerberatungskosten (für die Erstellung der
Einkommensteuererklärung) in Höhe von 94,57 € minderten im Streitjahr weder die
Einkünfte noch das Einkommen der Klägerin. Die bisherige Regelung des § 10 Abs.
1 Nr. 6 EStG sei mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2006 aufgehoben worden;
auch ein Abzug als dauernde Last komme nicht in Betracht. Die (verbliebenen)
Steuerberatungskosten seien auch nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33
EStG abziehbar. Der Gesetzgeber sei nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen
verpflichtet, den Abzug von Steuerberatungskosten zuzulassen. Die Neuregelung
verletze weder das objektive noch das subjektive Nettoprinzip. Ebenso werde der
verfassungsrechtliche Gleichheitssatz nicht verletzt. Schließlich sei ein Abzug
auch im Hinblick auf die Kompliziertheit des Steuerrechts verfassungsrechtlich
nicht geboten.

(Auszug BFH-Pressemitteilung vom 14.04.2010)

Das Urteil im Volltext

Zusatz:

Der BFH legte in seiner Entscheidung zutreffend dar, dass die Einschaltung
von Steuerberatern für die Erstellung von Steuererklärungen ein wichtiger
Umstand zur reibungslosen Erhebung von Abgaben darstellt, welche ebenso dem
Staat zu Gute kommt. Es ist zu hoffen, dass hier vom Gesetzgeber eine sinnvolle
Regelung erlassen wird, da der Gesetzgeber aufgrund seines – wie auch vom
Bundesverfassungsgericht immer wieder betonten – weiten Gestaltungsspielraums
nicht daran gehindert wird, die beim Steuerbürger anfallenden Kosten für die
Steuerberatung steuermindernd zu berücksichtigen.

Der Deutsche Steuerberaterverband ruft dazu auf, noch im Jahressteuergesetz
2010 eine folgerichtige Entscheidung zu treffen und die Abzugsfähigkeit der
privaten Steuerberatungskosten als Sonderausgaben wieder einzuführen.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 14.04.2010)