Keine Aussetzung der Vollziehung wegen eventueller Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags

Das FG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 27.05.2010 – Az.: 12 V 58/10 – die
Gewährung der Aussetzung der Vollziehung wegen der eventuellen
Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags abgelehnt.

Das FG Niedersachsen hat hierbei berücksichtigt, dass das BVerfG das
Solidaritätszuschlaggesetz voraussichtlich nicht ohne Anordnung einer
befristeten Fortgeltungsregelung
für verfassungswidrig erklären würde. Da im
Verfahren zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung keine weitergehende
Entscheidung getroffen werden darf, als sie vom BVerfG zu erwarten ist, konnte
keine Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

(Auszug aus Pressemitteilung des FG Niedersachsen vom 15.06.2010)