Keine rückwirkende Anhebung der Untergrenze der steuerlichen Herstellungskosten

Mit BMF-Schreiben vom 22.06.2010 – IV C 6 – S 2133/09/10001 verzichtet das
BMF auf die im ursprünglichen Anwendungsschreiben zur Maßgeblichkeit angeordnete
rückwirkende Erhöhung der steuerlichen Herstellungskostenuntergrenze.

In seinem ersten Schreiben vom 12.03.2010 – IV C 6 – S 2133/09/10001 wollte
die Finanzverwaltung in Rdnr. 8 zwingend die in § 255 Abs. 2 Satz 3 HGB
genannten Kosten (angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung
sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes, für
freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche
Altersversorgung
) bei der Berechnung der steuerlichen Herstellungskosten
bereits für den Veranlagungszeitraum 2009 einbeziehen (Rdnr. 24).

Das neue Schreiben erklärt nun, dass die Regelung in Tz. 8 des Schreibens vom
12.03.2010 zunächst nicht angewendet werden braucht, solange die
entgegenstehende Regelung in den Einkommensteuerrichtlinien (R 6.3 Abs. 4 EStR
2008) nicht geändert wird. …

Freilich ist damit das Hauptproblem, nämlich die unzutreffende
Rechtsauffassung der Verwaltung zum steuerlichen Herstellungskostenbegriff, noch
nicht beseitigt. Der DStV wird sich weiterhin für eine steuerliche Untergrenze
der Herstellungskosten einsetzen, die einen Gleichlauf mit dem Handelsrecht
gewährleistet.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 24.06.2010)