Kindergeld: Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre verfassungsgemäß?

Nach Auffassung des Finanzgerichts Düsseldorf bestehen gegen die Absenkung
der Altersgrenze für berücksichtigungsfähige Kinder in Berufsausbildung von 27
Jahre auf 25 Jahre durch § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG keine
verfassungsrechtlichen Bedenken (Urteil vom 11.09.2009 3 K 480/09 Kg).

Der BDL weist darauf hin, dass gegen die Entscheidung des Finanzgerichts
Düsseldorf zwischenzeitlich Revision beim BFH (Az.: III R 68/09) eingelegt wurde
und empfiehlt daher allen kindergeldberechtigten Elternteilen in gleich
gelagerten Fällen (in Ausbildung befindliche Kinder zwischen 26 und 27 Jahren),
gegen noch nicht bestandskräftige Kindergeld(ablehnungs-) bzw.
Einkommensteuerbescheide Einspruch einzulegen.

Auf Antrag sind die Kindergeldstellen bzw. Finanzämter dazu verpflichtet, den
Einspruch nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen, bis der BFH hierzu eine
Entscheidung getroffen hat.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der
Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 24.02.2010)