Verlängerung des Zeitraumes für den Bezug von Kindergeld wegen Zivildienstes

Nach dem Urteil des BFH vom 20. Mai 2010 III R 4/10 verlängert sich die
Altersgrenze, bis zu der für Kinder in Ausbildung Kindergeld gewährt wird, auch
dann um die gesamte Dauer der Zivildienstzeit, wenn der Dienst nicht an einem
Monatsersten begonnen hat und deshalb im ersten Monat des Dienstes noch
Kindergeld bezogen worden ist.

Der entschiedene Fall betraf den Kindergeldanspruch für einen Studenten, der
vom 04.08.2003 bis zum 31.05.2004 Zivildienst geleistet hatte und für den sein
Vater, der Kläger, im August 2003 noch Kindergeld erhalten hatte. Die
Familienkasse zahlte Kindergeld über die gesetzliche Altersgrenze von 25 Jahren
hinaus nur für weitere neun Monate, obwohl der Zivildienst zehn Monate gedauert
hatte. Dabei ging sie in Übereinstimmung mit ihrer Dienstanweisung davon aus,
dass durch die Kindergeldzahlung für den ersten Dienstmonat dieser bereits
abgegolten sei.

Der BFH hat es dagegen abgelehnt, den Gesetzeswortlaut zu Lasten der
Kindergeldberechtigten einzuschränken. Er hatte bereits mit Urteil vom
27.08.2008 III R 88/07 (BFH/NV 2009, 132) entschieden, dass ein studierendes
Kind auch dann über die Altersgrenze hinaus für die Dauer des geleisteten
Wehrdienstes berücksichtigt wird, wenn der Dienst nicht am Monatsersten
angetreten worden war und der Kindergeldberechtigte daher im ersten Monat des
Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen hatte. Die Verwaltung hatte dieses Urteil
jedoch nicht angewandt.

(BFH-Pressemitteilung vom 16.06.2010)

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