Neues Musterverfahren zur Anerkennung von Kosten für ein Erststudium

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Musterverfahren vor
dem Finanzgericht Münster. Hier soll die Frage geklärt werden, ob die Kosten
eines typischen Erststudiums im Anschluss an das Abitur, den Wehrdienst, den
Zivildienst oder ein soziales Jahr als Werbungskosten einzuordnen sind (FG
Münster, Az.: 11 K 4489/09 F).

Die Klägerin hatte ein duales Studium an einer Fachhochschule aufgenommen und
wollte die Aufwendungen für das Studium als vorweggenommene Werbungskosten
geltend machen. Das Finanzamt wollte die Kosten allerdings nur als
Sonderausgaben berücksichtigen. Diese sind auf maximal 4.000 Euro im Jahr
begrenzt und können auch nur die Steuerlast im Jahr ihrer Entstehung mindern.
Während des Studiums hatte die Klägerin jedoch nur geringere Einnahmen erzielt,
sodass der Sonderausgabenabzug wirkungslos blieb.

Der BdSt hatte bereits im vergangenen Jahr zwei Musterverfahren zur
steuerlichen Behandlung von Studienkosten unterstützt. Mit Urteil vom 18.06.2009
(Az.: VI R 14/07) hat der Bundesfinanzhof dem BdSt Recht gegeben und
festgestellt, dass die Kosten für ein Studium nach abgeschlossener
Berufsausbildung
Werbungskosten sind. Zudem hatte der BdSt ein
Musterverfahren zur steuerlichen Behandlung für Aufwendungen eines typischen
Erststudiums
unterstützt (FG Niedersachsen, Az.: 1 K 405/05). Aufgrund des
Sachverhaltes konnte dieses Verfahren jedoch nicht zur Klärung der Rechtsfrage
beitragen. Daher unterstützt der BdSt nun erneut ein Klageverfahren.

Steuerzahler, die eine Einkommensteuererklärung abgeben müssen oder wollen,
sollten daher die Kosten für das Erststudium auf jeden Fall geltend machen.
Zunächst wird das Finanzamt die Kosten lediglich in Höhe von 4.000 Euro als
Sonderausgaben berücksichtigen. Steuerzahler, die höhere Aufwendungen getragen
haben oder bei denen sich die Kosten nicht in voller Höhe auswirken, weil die
Einnahmen des Studenten zu gering sind, sollten gegen ihren Steuerbescheid
Einspruch
einlegen und das Ruhen des Verfahrens beantragen. Zur
Einspruchsbegründung sollte auf das vorgenannte Musterverfahren beim FG Münster
verwiesen werden.

Für einige Studenten könnte sich aber auch die Devise „Abwarten und Tee
trinken“ lohnen. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, weil er z. B. gar keine
eigenen Einnahmen erzielt, kann seine Steuererklärung für die Studienjahre auch
noch mindestens vier Jahre nach dem entsprechenden Kalenderjahr abgeben und dann
die Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten geltend machen.
Vielleicht ist bis dahin die Rechtsfrage geklärt.

(Siehe Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler vom
23.02.2010)