Abzugsverbot für Kosten im Zusammenhang mit Erststudium verfassungswidrig?

Rückwirkend ab 2004 sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abzugsfähig.

Vor dem BFH ist ein Verfahren (Az.: VI R 64/12) anhängig, wonach diese Regelung wegen Verstoßes gegen das Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sein soll.