Rückwirkend ab 2004 sind Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bzw. für ein Erststudium nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Vor dem BFH ist ein Verfahren (Az.: VI R 64/12) anhängig, wonach diese Regelung wegen Verstoßes gegen das Nettoprinzip, den Gleichheitssatz und das Rückwirkungsverbot verfassungswidrig sein soll.