Für Aufträge an eine Kommanditgesellschaft (KG) muss keine Künstlersozialabgabe
entrichtet werden. Das hat das Bundessozialgericht im August entschieden.
Im vorliegenden Fall hatte eine Handelskette Werbematerial von einer
Kommanditgesellschaft erstellen lassen. Wenig später war die Kette aufgefordert
worden, für diese Leistung die Künstlersozialabgabe zu entrichten. Denn
grundsätzlich sind Zahlungen an eine Personengruppe für eine „künstlerische
Leistung“ abgabepflichtig – mit Ausnahme der GmbH und Co. KG. Das
Bundessozialgericht hat nun aber erklärt, dass die KG eine Ähnlichkeit zu einer
juristischen Person habe und nicht unter den Schutz des
Künstlersozialversicherungsgesetzes falle. Folglich müsse auch keine
Künstlersozialabgabe gezahlt werden.
Im Fall der KG ist damit für Rechtsklarheit gesorgt. Weiterhin ungeklärt ist
allerdings, ob bei Aufträgen an eine Offene Handelsgesellschaft (OHG) die
Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss.
(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V.)