Steuerfalle Kurzarbeitergeld

Wer Kurzarbeitergeld erhält, kann in eine Steuerfalle tappen. Das
Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, aber bei der Berechnung des Steuersatzes
für das übrige Einkommen wird es berücksichtigt, da es unter dem sog.
Progressionsvorbehalt
steht. Die Folge: Das steuerpflichtige Einkommen wird
mit einem höheren Steuersatz belegt und eine höhere Einkommensteuer wird fällig.

Beispiel:

Ein alleinstehender Steuerzahler erhält im Jahr 2009 ein zu versteuerndes
Einkommen von 20.000 € sowie 10.000 € Kurzarbeitergeld. Der
Durchschnittssteuersatz für das zu versteuernde Einkommen von 20.000 € liegt
ohne Kurzarbeitergeld bei 13,8 % (2.760 €). Im Beispielsfall wird jedoch bei der
Berechnung des Durchschnittssteuersatzes das Kurzarbeitergeld einbezogen und so
getan, als ob der Steuerzahler ein Einkommen von 30.000 € hat. Dann beträgt der
Durchschnittssteuersatz 19 %. Dieser wird aber nur auf die 20.000 € „normales“
Einkommen angewendet (3.800 €). Das heißt, es entsteht eine Mehrbelastung von
1.040 € für den Steuerzahler.

Auch zusammenveranlagte Ehegatten, bei denen ein Partner Kurzarbeitergeld
bezogen hat, müssen sich unter Umständen auf eine Steuernachzahlung einstellen.
Wie hoch diese ausfällt, hängt von den Einkünften des Partners ab, der kein
Kurzarbeitergeld erhalten hat. Wer das Geld nicht auf einmal zahlen kann, hat
die Möglichkeit, beim Finanzamt einen Stundungsantrag zu stellen und dann
die Steuerschuld in Raten abstottern. Die Hoffnung, das Finanzamt werde schon
von dem erhaltenen Kurzarbeitergeld nichts erfahren, ist übrigens vergebens. Der
Arbeitgeber ist nämlich verpflichtet, auf die Lohnsteuerkarte einzutragen, wie
viel Kurzarbeitergeld er dem Arbeitnehmer ausgezahlt hat.

Was außerdem zu beachten ist: Jeder Arbeitnehmer, der ein Kurzarbeitergeld
von 410 € oder mehr im Jahr bezogen hat, ist verpflichtet eine
Einkommensteuererklärung abzugeben.

(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler Brandenburg)