Lohnsteuerbescheinigung 2010: Korrektur der Vorsorgeaufwendungen von Amts wegen bei der Veranlagung

Im Zusammenhang mit der Bescheinigung der Arbeitnehmerbeiträge zur
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung bei freiwillig in der
gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung versicherten Arbeitnehmern
in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 Nr. 12 und 13 EStG) wird auf
Folgendes hingewiesen:

In vielen Fällen haben Arbeitgeber bei freiwillig versicherten Arbeitnehmern
in der Lohnsteuerbescheinigung 2010 unter Nr. 25 und 26 nur die um die
Arbeitgeberzuschüsse geminderten Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen
Pflegeversicherung bescheinigt.

Gleichwohl müssen Arbeitnehmer nicht befürchten, dass die Angabe gekürzter
Beiträge zu Nachteilen im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer führt.
Die Fälle mit fehlerhafter Lohnsteuerbescheinigung 2010 werden maschinell
erkannt. Das Finanzamt berücksichtigt daraufhin die vom Arbeitnehmer geleisteten
Beiträge bei der Veranlagung zur Einkommensteuer in zutreffender Höhe als
Vorsorgeaufwendungen. Grundsätzlich wird jedoch empfohlen, dass die betroffenen
Arbeitnehmer prüfen, ob im Steuerbescheid die tatsächlich geleisteten Beiträge
zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zutreffend
berücksichtigt wurden.

Es ist damit nicht mehr erforderlich, dass Arbeitgeber die
Lohnsteuerbescheinigungen 2010 erneut übermitteln und den Arbeitnehmern
korrigierte Ausdrucke aushändigen.

(Aus einer Information des BMF vom 23.02.2011)