Keine Steuerermäßigung für Müllgebühren

Die Müllabfuhr erbringt keine steuerbegünstigte haushaltsnahe Dienstleistung.
Dies hat der 4. Senat des FG Köln mit Urteil vom 26.01.2011 (Az.: 4 K 1483/10)
entschieden. In dem Verfahren hatte ein Ehepaar für die im Jahr 2008 gezahlten
städtischen Müllgebühren eine Steuerermäßigung von 20 % geltend gemacht. Es war
der Ansicht, die Müllentsorgung sei mit der Wohnungsreinigung durch einen
Dienstleister vergleichbar, für deren Kosten nach § 35a Absatz 2 EStG eine
entsprechende Steuerermäßigung gewährt werde.

Der 4. Senat ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Er vertritt die
Auffassung, dass die eigentliche Leistung der Müllabfuhr in der Verarbeitung und
Lagerung des Mülls liege und diese Entsorgungsleistung nicht im Haushalt
erbracht werde. Eine teilweise Begünstigung der Müllgebühren, soweit sie auf das
räumlich dem Haushalt zuzurechnende Abholen des Mülls entfallen, lehnt er
ebenfalls ab.

Der Senat hat gegen sein Urteil die Revision zum BFH in München zugelassen.

Nach § 35a Absatz 2 EStG vermindert sich für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20
%, derzeit höchstens 4.000 €, der Aufwendungen, soweit diese nicht anderweitig
abziehbar sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung ist, dass der
Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung
auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.

(Pressemitteilung des FG Köln vom 15.03.2011)