Nachträglicher Einbau einer Gasanlage in Dienstwagen erhöht nicht den pauschalen Nutzungswert

Der VI. Senat des BFH hat mit Urteil vom 13.10.2010 VI R 12/09 entschieden,
dass Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur
Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug nicht als Kosten für Sonderausstattung
in die Be-messungsgrundlage für die sog. 1 %-Regelung einzubeziehen sind.

Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin – ein Unternehmen, das Flüssiggas
vertreibt – ihren Außendienstmitarbeitern Firmenfahrzeuge zur Verfügung, die
auch privat genutzt werden konnten. Die Fahrzeuge wurden geleast und in
zeitlicher Nähe nach der Auslieferung für den Betrieb mit Flüssiggas umgerüstet.

Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in
die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und
führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der
Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils
nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht
um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von
der Möglichkeit zum privaten Gebrauch des Fahrzeugs bewertet werden könne. Der
BFH bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin
seien im Zeitpunkt der Erstzulassung nicht werkseitig mit einer Flüssiggasanlage
ausgestattet gewesen. Die Kosten für den nachträglichen Einbau der Anlage seien
daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung
einzubeziehen. Die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung sei stets bezogen auf
den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der
Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.

(Auszug aus BFH-Pressemitteilung vom 02.02.2011)

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