Nahrungsergänzungsmittel steuerlich nicht abzugsfähig

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 10.05.2011 (Az.: 12 K 127/10) entschieden, dass Aufwendungen für Nahrungsergänzungsmittel, auch Vitaminpräparate, nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG absetzbar sind.

Die Klägerin ist an Multiple Sklerose erkrankt und somit krankheitsbedingt in ihrer Nahrungsaufnahmefähigkeit und körperlichen Aktivität erheblich eingeschränkt. Daher kann sie die erforderlichen Vitalstoffe über die natürliche Ernährung oftmals nicht in ausreichendem Maße aufnehmen. Zum Ausgleich soll sie Nahrungsergänzungsmittel einnehmen und damit den durch die Krankheit verursachten Mangelzustand beheben. Der behandelnde Arzt hatte ein Nahrungsmittel-Screen vorgenommen und die Notwendigkeit der ergänzenden Nahrungsaufnahme bescheinigt. Die Klägerin kaufte die unterschiedlichsten Tabletten, Kapseln und Tropfen, um ihre Krankheit zum Stillstand zu bringen bzw. sogar eine Verbesserung ihrer gesundheitlichen Verfassung zu bewirken.

Der Wirkungsgrad der vorerwähnten Mittel behebe zum einen den Mangelzustand, der auf der eingeschränkten Nahrungsaufnahmefähigkeit der Klägerin beruhe und diene zum anderen der Therapie ihrer Krankheiten. Insgesamt bestätigte der behandelnde Arzt, dass es sich bei den geltend gemachten Aufwendungen nicht um eine Diätverpflegung, sondern um Arzneimittel handelte.

Die Finanzrichter verstehen die Nahrungsergänzungsmittel jedoch als „Diätverpflegung“ und begründeten ihre Ablehnung mit der Vorschrift des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG, wonach Aufwendungen, die durch Diätverpflegung entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen absetztbar sind. Die Ablehnung gelte auch dann, wenn die Aufwendungen mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, ihre Notwendigkeit durch eine ärztliche Verordnung nachgewiesen wird, die Diät eine medikamentöse Behandlung ersetzt oder die Diät aufgrund ärztlicher Verordnung unmittelbar als Therapie eingesetzt werde und damit Medikamentencharakter aufweise.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. vom 07.09.2011)