Netz- oder Systemadministrator ist als „Freiberufler“ nicht gewerbesteuerpflichtig

Der BFH hat mit Urteil vom 22.09.2009 VIII R 31/07 entschieden, dass ein
Diplom-Ingenieur (Studienrichtung technische Informatik), der als Netz- oder
Systemadministrator
eine Vielzahl von Servern betreut, den Beruf des
Ingenieurs ausübt und mithin freiberufliche, nicht der Gewerbesteuer
unterliegende Einkünfte erzielt.

In zwei weiteren Revisionsverfahren hat der BFH mit Urteilen vom selben Tag
(VIII R 63/06 und VIII R 79/06) weitere technische Dienstleistungen, die
ausgewiesene Computerfachleute erbracht hatten, als ingenieurähnlich eingestuft.

In der bisherigen Rechtsprechung des BFH war geklärt, dass die Entwicklung
von anspruchsvoller Software durch Diplom-Informatiker oder vergleichbar
qualifizierte Autodidakten eine ingenieurähnliche und damit freie
Berufstätigkeit darstellt. Für den technischen Bereich der elektronischen
Datenverarbeitung hat der BFH nunmehr den Kreis der ingenieurähnlichen
Tätigkeiten erweitert. Danach kann neben dem sog. Softwareengineering auch die
Administratorentätigkeit, die Betreuung, individuelle Anpassung und Überwachung
von Betriebssystemen oder die Tätigkeit als leitender Manager von großen
IT-Projekten als freiberuflich zu qualifizieren sein.

(Siehe BFH-Pressemitteilung vom 03.02.2010)

Das Urteil im Volltext