Neues Musterverfahren zur Dienstwagenbesteuerung

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) unterstützt ein neues Muster­verfahren vor
dem Bundes­finanzhof. Streit­punkt ist wieder einmal die Besteuerung eines
Dienst­wagens.

Der Steuerzahler hatte von seinem Arbeit­geber einen Dienst­wagen zur Ver­fügung
gestellt bekommen. Dieses Fahr­zeug durfte er auch privat benutzen. Der private
Nutzungsvorteil wurde mit der sogenannten 1 %-Methode besteuert. Weil der
Steuerzahler das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
benutzt hatte, erhob das Finanzamt einen Zuschlag von 0,03 % des
Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer. Entsprechend der gesetzlichen
Regelung unterstellte das Finanzamt dabei, dass der Steuerzahler das Fahrzeug
täglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt hatte.
Tatsächlich benutzte der Steuerzahler das Fahrzeug aber nur an wenigen Tagen im
Monat für die Fahrt zur Arbeit. Der Steuerzahler beantragte daher, den Zuschlag
nur entsprechend der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte vorzunehmen. Obwohl es zu dieser Frage bereits eine
Entscheidung des BFH gibt, schaltete das Finanzamt auf stur. Der BFH hatte
bereits im Jahr 2008 entschieden, dass bei gelegentlicher Nutzung eines
Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte taggenau abzurechnen
ist und nicht pauschal für den ganzen Monat. Diese steuerzahlerfreundliche
Entscheidung erkennt die Finanzverwaltung nicht an und hat einen entsprechenden
Nichtanwendungserlass veröffentlicht (BMF vom 12.03.2009 – IV C 5 – S
2334/08/10010). Der betroffene Steuerzahler musste daher erneut klagen und hat
beim Niedersächsischen Finanzgericht Recht bekommen (Az.: 14 K 60/09). Diese
Entscheidung will das Finanzamt so nicht gelten lassen und hat den BFH angerufen
(Az.: VI R 67/10).

Steuerzahler, die ihren Dienstwagen weniger als 15 Tage im Monat für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen, sollten sich auf die günstige
Rechtsprechung des BFH und des Finanzgerichts Niedersachsen berufen. Will das
Finanzamt den pauschalen Monatszuschlag von 0,03 % auch dann erheben, wenn der
Steuerzahler den Dienstwagen nur für wenige Tage im Monat für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeit nutzt, so sollte der Steuerzahler Einspruch gegen seinen
Steuerbescheid einlegen und um Ruhen des Verfahrens bitten. Dazu kann auf das
beim Bundesfinanzhof anhängige Musterverfahren verwiesen werden.

(Mitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 15.11.2010)