Kein Vorsteuerabzug beim Aufbau einer „Oldtimersammlung“

Mit dem heute veröffentlichen Urteil vom 27.01.2011 V R 21/09 hatte der BFH
zur Abgrenzung der unternehmerischen Tätigkeit von einer privaten
Sammlertätigkeit zu entscheiden. Er beurteilte den Erwerb von Oldtimern und
Neufahrzeugen nicht als unternehmerisch und versagte der Sammlerin (GmbH) damit
die Erstattung der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer durch das Finanzamt (FA).

Streitig war, ob einer 1986 gegründeten GmbH der Vorsteuerabzug für die
Anschaffung von 126 Fahrzeugen (einige Oldtimer und überwiegend hochwertige
Neufahrzeuge) zusteht. Erklärter Gesellschaftszweck der GmbH war es, die
Fahrzeuge nach einer Einlagerung von 20 bis 30 Jahren mit erhoffter
Wertsteigerung zu verkaufen. Die Fahrzeuge wurden in einer eigens angemieteten
Tiefgarage museumsartig eingelagert, schließlich aber ab 1992 bei einem Buchwert
von ca. 7,4 Mio. DM mit Verlusten für ca. 3,2 Mio. DM verkauft. Das FA ließ die
Vorsteuer aus den Anschaffungskosten sowie den Unterhaltungskosten von insgesamt
ca. 3,5 Mio. DM nicht zum Abzug zu. Der Klage gab das Finanzgericht mit der
Begründung statt, es handele sich um eine – wenn auch hochspekulative und nur
aufgrund des hohen Kapitaleinsatzes des Mehrheitsgesellschafters mögliche –
wirtschaftliche Tätigkeit.

Der BFH sah das anders. Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist, dass
Gegenstände oder Dienstleistungen für eine unternehmerische Tätigkeit bezogen
werden. Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch
zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu
prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von
Einnahmen verwendet wird. Entscheidend ist daher, ob die Tätigkeit nach der
Verkehrsanschauung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und nicht einer privaten
Sammlertätigkeit oder Vermögensverwaltung entspricht. Auch einem
Briefmarkensammler oder Münzsammler kommt es auf eine langfristige
Wertsteigerung an. So liegt nach der Rechtsprechung des BFH daher eine
unternehmerische Betätigung bei der Veräußerung einer Sammlung nur vor, wenn
sich der Stpfl. auch bereits während des Aufbaus der Sammlung wie ein Händler
verhält und nachhaltig An- und Verkäufe tätigt. Im Streitfall entschied der BFH,
die Klägerin habe sich weder hinsichtlich der Oldtimer noch der Neufahrzeuge
„wie ein Händler“, sondern wie ein privater Sammler verhalten und lehnte den
Vorsteuerabzug daher ab.

(BFH-Pressemitteilung vom 13.04.2011)

Das Urteil im Volltext