Nur selbst getragene Pflegekosten als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Mit Beschluss vom 14.04.2011 VI R 8/10 hat der BFH entschieden, dass
Aufwendungen wegen Pflegebedürftigkeit nur insoweit als außergewöhnliche
Belastungen zu berücksichtigen sind, als die Pflegekosten die Leistungen der
Pflegepflichtversicherung und das aus einer ergänzenden
Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen.

Im Streitfall lebte der pflegebedürftige (Pflegestufe III) Kläger in einem
Pflegeheim. Die Aufwendungen hierfür wurden ihm teilweise durch die Beihilfe und
die Pflegepflichtversicherung ersetzt. Er hatte außerdem eine private
Pflegezusatzversicherung
abgeschlossen. Aus dieser Versicherung bezog er in
den Streitjahren ein monatliches Pflegegeld. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte
die Pflegeaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen, zog jedoch entgegen der
von den Klägern durchgeführten Berechnung das von der Pflegezusatzversicherung
erhaltene Pflegegeld ab. Die hiergegen erhobene Klage war erfolglos.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies die Revision
des Klägers zurück. Das FA habe die Leistungen aus der ergänzenden
Pflegekrankenversicherung zu Recht auf die als außergewöhnliche Belastungen
geltend gemachten Pflegekosten des Klägers angerechnet. Pflegekosten seien
ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 EStG.
Aufwendungen für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Altenpflegeheim
könnten deshalb als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
Außergewöhnliche Belastungen seien jedoch nur insoweit abziehbar, als der Stpfl.
die Aufwendungen endgültig selbst trage. Deshalb müssten Vorteile oder
Kostenerstattungen, die der Stpfl. als Ausgleich für die eingetretene Belastung
erhalte, abzugsmindernd angerechnet werden.

(Vgl. BFH-Pressemitteilung vom 01.06.2011)

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