Aufwendungen eines Polizei-Hundeführers für den Diensthund sind Werbungskosten

Der BFH hat mit Beschluss vom 30.06.2010 VI R 45/09 entschieden, dass
Aufwendungen eines Polizeihundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund keine
nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung, sondern in vollem
Umfang Werbungskosten sind.

Der klagende Polizist führte einen landeseigenen Schutz- und
Sprengstoffspürhund, den er selbst ausgebildet hatte. Zu seinen Pflichten
gehörte auch die Versorgung des Hundes außerhalb der Dienstzeit. Hierfür erhielt
der Polizist einen jährlichen Futterkostenzuschuss in Höhe von 792 Euro;
außerdem wurde ihm täglich eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Die private
Nutzung des Hundes war dem Kläger untersagt. In seiner Einkommensteuererklärung
machte der Kläger erfolglos Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von rd.
3.400 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
geltend. Das Finanzgericht gab der Klage in Höhe eines Betrags von ca. 2.400
Euro statt.

Der BFH bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Der Hund sei als Arbeitsmittel
des Polizisten anzusehen, sodass die Kosten seiner Pflege als Werbungskosten
berücksichtigt werden müssten. Auch wenn ein besonderes persönliches Verhältnis
zwischen Diensthundeführer und Diensthund bestehe und das Tier – wie bei anderen
Hundehaltern auch – am privaten Leben des Klägers teilhabe, seien die
Aufwendungen des Klägers für den Diensthund anders als bei einer privat
veranlassten Hundehaltung keine steuerunerheblichen Kosten der privaten
Lebensführung. Schließlich betreue und versorge der Diensthundeführer den Hund
außerhalb der Dienstzeit nicht aus privaten, sondern aus dienstlichen Gründen.
Ein privates Interesse des Polizisten an der Hundehaltung stehe dieser
Beurteilung ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass er diese dienstliche
Aufgabe in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel
erfülle.

(BFH-Pressemitteilung vom 06.10.2010)

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