Vergütung für Praktikum eines Studenten kann für Kindergeld nachteilig sein

Mit Urteil vom 09.06.2011 III R 28/09 hat der BFH entschieden, dass die
Vergütung für ein Praktikum während des Studiums zu den für den Bezug des
Kindergelds schädlichen Einnahmen zählt und nicht um die Kosten für Miete und
Verpflegungsmehraufwand gekürzt werden kann, wenn gleichzeitig der Wohnsitz am
Studienort aufgegeben wird. Derartige Aufwendungen für die auswärtige
Unterbringung des Kindes in Ausbildung seien durch den Jahresgrenzbetrag für
eigene Einkünfte und Bezüge des Kindes von 7.680 Euro im Streitjahr 2005 (heute
8.004 Euro) abgegolten.

Im Streitfall unterbrach das Kind, das seinen Lebensmittelpunkt unverändert
im Haus der Eltern beibehalten hatte, sein Studium im Inland und gab seine
Wohnung am Studienort auf, um in den USA ein berufsbezogenes Praktikum zu
absolvieren. Die Praktikantenvergütung und seine außerhalb des Inlandsstudiums
erzielten übrigen Einkünfte und Bezüge überstiegen den Jahresgrenzbetrag. Danach
bestand kein Anspruch auf Kindergeld, wenn die aufgrund des Berufspraktikums
entstandenen Miet- und Verpflegungsmehraufwendungen nicht abgezogen werden
konnten.

Der BFH verneinte den Anspruch auf Kindergeld und hob das Urteil des
Finanzgerichts, das der Klage stattgegeben hatte, auf. Da das Kind seine Wohnung
am Studienort aufgegeben hatte, könnten die Miet- und
Verpflegungsmehraufwendungen nicht unter dem Gesichtspunkt der doppelten
Haushaltsführung bei der Ermittlung seiner Auslandseinkünfte abgezogen werden.
Der Abzug dieser Aufwendungen nach Reisekostengrundsätzen bei der Ermittlung der
übrigen Einkünfte und Bezüge scheitere daran, dass die (unterbrochene)
Ausbildung an der regelmäßigen inländischen Ausbildungsstätte keiner
Einkunftsart zuzurechnen sei. Schließlich könnten die nach obigen Grundsätzen
ermittelten Einkünfte und Bezüge nach ständiger Rechtsprechung nicht um den
ausbildungsbedingten Mehraufwand gekürzt werden, da bei der Bemessung des
Jahresgrenzbetrages nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG der erhöhte Lebensbedarf eines
auswärts untergebrachten Kindes in Ausbildung bereits berücksichtigt sei.

(BFH-Pressemitteilung vom 27.07.2011)

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