Private PKW-Nutzung: Einzelbewertung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – Anwendungserlass der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung hat jetzt zu Urteilen des BFH Stellung genommen, wonach
der Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Ermittlung
des lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteils bei PKW-Überlassung nur nach den
tatsächlichen Fahrten vorzunehmen ist.

Die Verwaltung will die neue Rechtsprechung grundsätzlich ab 2011 anwenden,
davor in allen noch offenen Fällen. Der Lohnsteuerabzug bis einschließlich 2010
ist nicht zu ändern.

Ab 2011 kann der Zuschlag im Lohnsteuerabzugsverfahren vom Arbeitgeber
statt mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer mit lediglich
0,002 % pro tatsächlicher Fahrt ermittelt werden, wenn der Arbeitnehmer dem
Arbeitgeber gegenüber schriftlich erklärt, an welchen Tagen im Einzelnen er das
betriebliche Kfz tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
genutzt hat; die Angaben sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Ein
Wechsel auf dieses Verfahren während des Jahres 2011 ist möglich.

Auch im Veranlagungsverfahren kann eine Einzelbewertung vorgenommen
werden, wenn die oben genannten Angaben gemacht werden und der Arbeitnehmer
durch Belege (Gehaltsabrechnung, Bescheinigung des Arbeitgebers) glaubhaft
macht, dass eine (Lohn-)Versteuerung mit 0,03 % erfolgt ist.

(Siehe dazu im Einzelnen BMF-Schreiben vom 01.04.2011 – IV C 5 – S
2334/08/10010)