1 %-Regelung gilt nur für tatsächlich zur privaten Nutzung überlassene Dienstwagen

Der BFH hat mit Urteil vom 21.04.2010 VI R 46/08 entschieden, dass die 1
%-Regelung nur gilt, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen
Dienstwagen zur privaten Nutzung überlässt. Aus der Bereitstellung eines
Fahrzeugs zu betrieblichen Zwecken könne nicht aufgrund eines Anscheinsbeweises
darauf geschlossen werden, dass das Fahrzeug vom Arbeitnehmer auch privat
genutzt werde.

In dem der Entscheidung zu Grunde liegenden Streitfall betrieb der Kläger
eine Apotheke mit Arzneimittelherstellung und etwa 80 Mitarbeitern, darunter
auch der Sohn des Klägers, der auch das höchste Gehalt aller Mitarbeiter
erhielt. Im Betriebsvermögen befanden sich sechs Kraftfahrzeuge, die für
betriebliche Fahrten zur Verfügung standen. Fahrtenbücher wurden nicht geführt.
Im Anschluss an eine Lohnsteuerprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass der
Sohn das teuerste der sechs betrieblichen Kraftfahrzeuge, einen Audi A8 Diesel,
auch privat nutze, setzte dies als steuerpflichtigen Sachbezug mit der 1
%-Regelung an und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Der Kläger machte dagegen vor dem Finanzgericht (FG) im Ergebnis erfolglos
geltend, dass die Mitarbeiter und auch sein Sohn die betrieblichen
Kraftfahrzeuge nicht privat, sondern nur betrieblich genutzt hätten und die
Privatnutzung arbeitsvertraglich verboten sei. Das FG entschied, dass aufgrund
der allgemeinen Lebenserfahrung der Beweis des ersten Anscheins für eine auch
private Nutzung des Dienstwagens spreche. Unstreitig habe der Sohn das Fahrzeug
dienstlich genutzt. Eine Privatnutzung durch ihn sei daher nicht auszuschließen.

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das FG zurück.
Im Streitfall seien die Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung, nämlich dass
der Arbeitgeber eines der für Betriebszwecke vorgehaltenen Fahrzeuge seinem Sohn
zur privaten Nutzung überlassen habe, nicht festgestellt. Stehe eine solche
Kraftfahrzeugüberlassung zur privaten Nutzung nicht fest, könne diese fehlende
Feststellung nicht durch den Anscheinsbeweis ersetzt
werden. Es gebe weder einen Anscheinsbeweis dafür, dass dem Arbeitnehmer ein
Dienstwagen aus dem arbeitgebereigenen Fuhrpark zur Verfügung stehe, noch dass
der Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug unbefugt auch privat nutze.

(BFH-Pressemitteilung vom 04.08.2010)

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