Ausweitung des reduzierten Umsatzsteuersatzes beim Verkauf von Speisen

Der Europäische Gerichtshof entschied, dass Imbissstände oder -wagen, Kinos,
Fleischereien, Bäckereien oder Konditoreien beim Verkauf von Speisen nun den
ermäßigten Umsatzsteuersatz anwenden können, selbst wenn die Speisen vor Ort
verzehrt werden (Urteile vom 10.03.2011 Rs. C-497/09; C-499/09; C-501/09; C
502/09).

Damit reduziert sich in diesen Fällen der von den Unternehmen abzurechnende
Umsatzsteuersatz von bisher 19 % auf 7 %.

Bislang mussten Unternehmer für Speisen, die vor Ort verspeist wurden, 19 %
Umsatzsteuer verlangen. Zu dieser Gruppe zählten auch Unternehmer, die für ihre
Kunden nur behelfsmäßig oder im Freien Tische, Theken oder Sitzgelegenheiten zur
Verfügung stellten, womit ein Verzehr der Speisen vor Ort ermöglicht wird. Wurde
das Essen jedoch mitgenommen und andernorts verzehrt, waren nur 7 % Umsatzsteuer
fällig. Beim Verkauf von einfachen, standardisiert hergestellten Speisen ist nur
der reduzierte Umsatzsteuersatz zu erheben, wenn der Dienstleistungscharakter
nicht überwiegt. Bei Restaurants und bestimmten Cateringleistungen überwiegt
jedoch die Dienstleistung, sodass in diesen Fällen weiterhin der volle
Umsatzsteuersatz abgeführt werden muss.

Unternehmer in diesen Bereichen sollten schnellstmöglich mit ihrem
steuerlichen Berater prüfen, ob sie von dieser Rechtsprechung profitieren und
inwieweit sie nur noch 7 % Umsatzsteuer abführen müssen. Wichtig ist, dass die
Unternehmer – falls sie eine Rechnung ausstellen – dann auch nur 7 % auf der
Rechnung ausweisen, denn solange 19 % in der Rechnung stehen, müssen auch 19 %
Umsatzsteuer ans Finanzamt abgeführt werden. Altfälle, bei denen 19 %
Umsatzsteuer auf dem Verkaufsbeleg ausgewiesen wurde, noch zu korrigieren, wird
in der Praxis wohl schwierig sein, da dies eine Rechnungsberichtigung notwendig
machen würde. Wurde jedoch gar keine Rechnung ausgestellt, kann direkt gegenüber
dem Finanzamt auf 7 % berichtigt werden, solange die Umsatzsteuervoranmeldung
bzw. Umsatzsteuerjahreserklärung noch nicht bestandskräftig ist.

Bis die EuGH-Rechtsprechung in Deutschlands Finanzverwaltung in die Praxis
umgesetzt ist, kann es zwar noch etwas dauern, allerdings muss dieses dann
rückwirkend geschehen. Für die Finanzgerichte aber ist die EuGH-Rechtsprechung
sofort bindend, sodass sich betroffene Unternehmer bereits heute über die
Rechtsprechung freuen können.

(Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 14.03.2011)