Geplante Reform der Selbstanzeige schießt über das Ziel hinaus

Steuerhinterziehung ist eine Straftat zu Lasten der Allgemeinheit, die
konsequent zu verfolgen ist. Auf der anderen Seite muss aber dem Reuigen auch
eine Rückkehr in die Ehrlichkeit ermöglicht werden. Die strafbefreiende
Selbstanzeige bei Steuerstraftaten hat sich in den vergangenen fast 100 Jahren
hierbei außerordentlich bewährt und muss in ihrer jetzigen Form erhalten
bleiben.

Die von Teilen der Politik geplanten Änderungen des Institutes der
Selbstanzeige stellen sich bei genauerer Betrachtung zum Teil als nicht
zielführend dar. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) lehnt diese Pläne
daher ab.

Künftig soll es zur Erlangung der Straffreiheit notwendig sein, neben den
verkürzten Steuern sowie Zinsen in Höhe von 6 % p. a. zusätzlich einen
Zuschlag
in Höhe von 5 % des Hinterziehungsbetrages zu entrichten.
Ausweislich der Begründung des Vorschlages des Bundesrates soll hiermit unter
anderem der durch die Selbstanzeige notwendige Verwaltungsmehraufwand pauschal
abgegolten werden.

Diese vordergründige Argumentation übersieht jedoch, dass hierdurch
schwierige Folgeprobleme ausgelöst werden. Bisher war es in der Praxis
unerheblich, ob eine Steuererklärung nach der gesetzlichen Verpflichtung des §
153 AO lediglich berichtigt wird oder ob die berichtigte Erklärung vielmehr eine
strafbefreiende Selbstanzeige darstellt. Wegen des genannten Zuschlages auf die
nachzuzahlende Steuer muss in allen derartigen Fällen künftig geklärt werden, ob
in der ursprünglichen Erklärung seinerzeit ohne Verschulden oder aber jedenfalls
leichtfertig eine Falschdeklaration der Besteuerungsgrundlagen erfolgt ist.

Diese in der Praxis regelmäßig schwer zu beantwortende Frage wird eine Welle
von Prozessen auslösen, die die Justiz einer immensen Mehrbelastung aussetzen
wird. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Besteuerung ein
Massenverfahren ist. Der jetzt vorgelegte Entwurf steht damit im Widerspruch zu
den Bemühungen um eine Entbürokratisierung des deutschen Steuersystems.

(DStV-Pressemitteilung vom 11.10.2010)