Kosten für Regatta-Begleitfahrt mit Geschäftspartnern anlässlich der Kieler Woche nicht abziehbar

Lädt ein Unternehmer Geschäftspartner zu einer Schiffsreise ein, sind die
Aufwendungen für die Reise und hiermit zusammenhängende Bewirtungen in der Regel
nicht abziehbar. Dies entschied der BFH mit Urteil vom 02.08.2012 IV R 25/09.

Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das anlässlich der Kieler
Woche mit Geschäftspartnern und eigenen Mitarbeitern aus dem Vertriebs- und
Servicebereich eine sog. Regatta-Begleitfahrt unternommen hatte. Dazu war ein
historisches Segelschiff gechartert worden, auf dem die Mitreisenden auch
bewirtet wurden. Das Unternehmen war der Meinung, es müsse die Kosten der Reise
und der Bewirtung in gleicher Weise als Betriebsausgabe abziehen können, wie es
die Finanzverwaltung bei der Nutzung von sog. VIP-Logen an stationären
Sportstätten zulasse. Schließlich lasse sich Segelsport nicht stationär, sondern
nur vom Schiff aus beobachten.

Der BFH folgte dieser Argumentation nicht. Das Einkommensteuergesetz schließe
Kosten für Schiffsreisen und damit zusammenhängende Bewirtungen bewusst vom
Abzug aus, weil es darin Kosten einer unangemessenen Repräsentation sehe, die
nicht „auf die Allgemeinheit abgewälzt“ werden sollten. Nur wenn ein
Zusammenhang mit der Unterhaltung der Geschäftspartner oder der Repräsentation
des Unternehmens ausgeschlossen werden könne, sei ein Abzug der Kosten möglich.
Auf Verwaltungsanweisungen zur Behandlung von Kosten für VIP-Logen könne sich
das Unternehmen nicht berufen. Diese seien einerseits für die Gerichte nicht
unmittelbar bindend und beträfen andererseits auch nur den hier nicht gegebenen
Fall, dass ein Leistungsbündel von dem Sportveranstalter selbst bezogen werde.

(BFH-Pressemitteilung vom 12.09.2012)

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