Berechnung von Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Mit Urteil vom 18.01.2011 X R 14/09 hat der BFH entschieden, dass
Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen die
voraussichtlichen Aussonderungsmöglichkeiten berücksichtigen müssen.

Der Kläger betreibt eine Apotheke und erzielt hieraus Einkünfte aus
Gewerbebetrieb. Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bildete er im
Jahresabschluss des Streitjahres 2003 eine Rückstellung von 10.700 €. Er hatte
dafür den – unstreitigen – jährlichen Aufwand für die Aufbewahrung von 1.070 €
mit zehn multipliziert.

Der BFH folgte dem Kläger nicht und bestätigte die Entscheidung des FG. Bei
der Bewertung der Rückstellung sei die verbleibende Dauer der
Aufbewahrungspflicht in Abhängigkeit vom Entstehungszeitpunkt der jeweiligen
Unterlagen und der gesetzlich angeordneten Dauer der Aufbewahrungsfristen zu
berücksichtigen. Zudem könnten nur die Aufwendungen für solche Unterlagen
zurückgestellt werden, deren Existenz bis zum jeweiligen Bilanzstichtag
wirtschaftlich verursacht sei. Der Umstand, dass auszusondernde Unterlagen
voraussichtlich durch neue Unterlagen (späterer Jahre) ersetzt würden, mithin
kein Stauraum frei werden würde, könne nicht berücksichtigt werden.

Der vom Finanzamt vorgenommene und vom FG bestätigte Ansatz einer
durchschnittlichen Restaufbewahrungsdauer von 5,5 Jahren sei nicht zu
beanstanden; zum jeweiligen Bilanzstichtag müssten die Unterlagen zwischen ein
und zehn Jahren aufbewahrt werden, im Schnitt also [(10 + 1) : 2 =] 5,5 Jahre.

(BFH-Pressemitteilung vom 06.04.2011)

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