Schwarzgeldbekämpfungsgesetz – Empfehlungen des Finanzausschusses des Bundestages

Der Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP sowie der
inhaltsgleiche Gesetzentwurf der Bundesregierung streben an, die Möglichkeit der
Selbstanzeige nach § 371 AO neu zu regeln, um künftig zu verhindern, dass das
Institut als Teil einer Hinterziehungsstrategie missbraucht wird. …

Darüber hinaus empfiehlt der Finanzausschuss insbesondere folgende
Veränderungen des Gesetzentwurfes:

Für die strafbefreiende Wirkung einer
Selbstanzeige soll die Vollständigkeit der Offenbarung aller
unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart Voraussetzung sein.

Außerdem soll die strafbefreiende Wirkung
ab dem Zeitpunkt ausgeschlossen sein, ab dem bei einer der offenbarten Taten
dem Täter Entdeckung droht.

Ferner soll die strafbefreiende Wirkung auf
Hinterziehungsbeträge bis 50.000 Euro begrenzt und an die
fristgerechte Nach-Entrichtung der hinterzogenen Steuern gebunden werden.

Für Hinterziehungstatbestände, die dieses Volumen
übersteigen, soll von der Strafverfolgung abgesehen werden, wenn neben
Steuern und Zinsen eine freiwillige Zahlung in Höhe von 5 % der
jeweiligen einzelnen verkürzten Steuer geleistet wird.

(siehe Bundestagsdrucksache
17/5067)