Arbeitgeber darf Smartphones und Software steuerfrei überlassen

Die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten des Arbeitgebers ist für Arbeitnehmer nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei gestellt. Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages beschloss am 29.02.2012 , dass dies auch für vom Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer überlassene Datenverarbeitungsgeräte wie Smartphones und Tablets gelten soll. Eine entsprechende Gesetzesänderung wurde per Änderungsantrag in den Entwurf des neunten Gesetzes zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (Bundestags-Drucksache 17/8235) vom 21.12.2011 aufgenommen.

Die Steuerfreiheit bei privater Nutzung von Software und Datenverarbeitungsgeräten wurde mit der notwendigen Steuervereinfachung und der Schaffung von Heimarbeitsplätzen begründet.

(Siehe hierzu auch Pressemitteilung des Deutschen Bundestags vom 29.02.2012 – hib Nr. 098)