Solidaritätszuschlag war bis zum Jahr 2007 nicht verfassungswidrig

Mit zwei heute verkündeten Urteilen (Az. II R 50/09 und II R 52/10) hat der
BFH entschieden, dass die Festsetzung des Solidaritätszuschlags zur Einkommen-
und Körperschaftsteuer bis zum Jahr 2007 verfassungsmäßig war. Auch nach einer
Laufzeit von bis dahin 13 Jahren diene er noch zur Deckung des besonderen
Finanzbedarfs des Bundes aus den Kosten der Wiederherstellung der deutschen
Einheit. Zu einem dauerhaften Instrument der Steuerumverteilung dürfe der
Solidaritätszuschlag allerdings nicht werden.

In den beiden Streitfällen hatten eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen die
Festsetzung des Solidaritätszuschlags für die Jahre 2005 bzw. 2007 geklagt und
geltend gemacht, der Solidaritätszuschlag sei von Anfang an verfassungswidrig
gewesen, mindestens aber durch Zeitablauf verfassungswidrig geworden. Der BFH
folgte den Argumenten der Kläger nicht und berief sich dazu auf die bisherige
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts. Im Wesentlichen begründete der BFH
seine Entscheidungen bei der Verkündung der Urteile folgendermaßen:

Der Bund dürfe den Solidaritätszuschlag als sog.
Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erheben. Mit seiner
Höhe (Aufkommen im Jahr 2007 ca. 12,3 Mrd. €) höhle er nicht das Bund und
Ländern gemeinsam zustehende Aufkommen aus Einkommen- und Körperschaftsteuer
aus, sondern stehe dazu in angemessenem Verhältnis.

Der Solidaritätszuschlag habe nicht zeitlich
begrenzt werden müssen. Es sei auch nicht erforderlich, dass die zu
finanzierenden Aufgaben genau bezeichnet werden oder dass es zu einer
konkreten Zweckbindung der Einnahmen komme.

Durch Zeitablauf sei das
Solidaritätszuschlagsgesetz jedenfalls bis 2007 nicht verfassungswidrig
geworden. Allerdings dürfe eine Ergänzungsabgabe nur zur Finanzierung eines
aufgabenbezogenen Mehrbedarfs des Bundes erhoben werden. Sie könne aber erst
dann verfassungswidrig werden, wenn der mit der Einführung verfolgte Zweck
erreicht sei und die Abgabe nicht wegen eines anderen Zwecks fortgeführt
werden solle, sondern zur Deckung einer dauerhaften Finanzierungslücke
diene. An der Finanzierung der einigungsbedingten Lasten beteilige sich der
Bund bis zum Auslaufen des Solidarpakts II im Jahr 2019 mit weiter sinkenden
Beträgen. Von einer Deckung einer dauernden Finanzierungslücke sei bis zum
Jahr 2007 deshalb nicht auszugehen.

Die im Verfahren II R 50/09 klagende
Rechtsanwältin werde nicht dadurch gleichheitswidrig benachteiligt, dass der
Solidaritätszuschlag bei Gewerbetreibenden nach der Einkommensteuer bemessen
werde, die zuvor bereits um pauschal anzurechnende Gewerbesteuer gemindert
sei.

(Aus einer Pressemitteilung des BFH vom 21.07.2011)