Vorläufige Festsetzungen auch bei Solidaritätszuschlag auf die Abgeltungsteuer

Aufgrund des BMF-Schreibens vom 07.12.2009 (BStBl I 2009 S. 1509) sind
sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume
ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlagsgesetzes
1995 gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig vorzunehmen. Sollte bei
Steuerpflichtigen in diesen Fällen im Anschluss an eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts aufgrund einer Aufhebung der Festsetzung des
Solidaritätszuschlags eine Erstattung vorzunehmen sein, wird auf Antrag des
Steuerpflichtigen gleichermaßen der Solidaritätszuschlag erstattet werden, der
auf die mit abgeltender Wirkung erhobene Kapitalertragsteuer entfallen
ist. Ein Antrag auf Wahlveranlagung nach § 32d Abs. 4 EStG ist insoweit keine
Voraussetzung. Sofern keine Einkommensteuererklärung abgegeben wurde, ist der
Antrag auf Erstattung nur innerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist zulässig.
Das Nähere wird zu gegebener Zeit geregelt.

(Siehe BMF-Schreiben vom 23.04.2010 – IV C 1 – S 2283-c/09/10005)