Schweiz und Deutschland vereinbaren Steuerabkommen

Die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands haben heute in Bern die
Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen
paraphiert.

Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden
Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine
einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen.

Künftige Kapitalerträge und -gewinne deutscher Bankkunden in der Schweiz
unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen
Behörden überweist.

Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungen
unterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.

Das Abkommen umfasst insbesondere folgende Punkte:

Abgeltungsteuer für die Zukunft: Künftige
Kapitalerträge und -gewinne sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer
erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 %
festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden
Abgeltungsteuersatz. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, nach deren
Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat
erfüllt ist.

Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld
in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden
im Sinne eines Sicherungsmechanismus Auskunftsgesuche stellen können, die
den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten
müssen. Die Gesuche sind zahlenmässig beschränkt und bedürfen eines
plausiblen Anlasses. Die Anzahl wird für eine Zweijahresfrist innerhalb
einer Bandbreite von 750 bis 999 Gesuchen liegen; anschließend findet eine
Anpassung aufgrund der Ergebnisse statt. Sogenannte „Fishing Expeditions“
sind ausgeschlossen.

Vergangenheitsbesteuerung: Zur steuerlichen
Nachbesteuerung bestehender Bankbeziehungen in der Schweiz soll Personen mit
Wohnsitz in Deutschland einmalig die Möglichkeit gewährt werden, eine
pauschal bemessene Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser
Steuerbelastung liegt zwischen 19 % und 34 % des Vermögensbestandes
und wird festgelegt aufgrund der Dauer der Kundenbeziehung sowie des
Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Anstelle einer solchen
Zahlung sollen die Betroffenen die Möglichkeit haben, ihre Bankbeziehung in
der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenzulegen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des BMF vom 10.08.2011)