Ergänzungsprotokoll zum Steuerabkommen mit der Schweiz unterzeichnet

Zu Änderungen kommt es bei der Nachversteuerung bisher unversteuerter
Kapitalanlagen, der Behandlung von Erbfällen und beim erweiterten
Informationsaustausch. Das Protokoll enthält zudem ergänzende Klarstellungen zur
Abgrenzung der künftigen Besteuerung von Kapitalerträgen von der Durchführung
des zwischen der Schweiz und der EU bestehenden Zinsbesteuerungsabkommens.

Der Kerngehalt des Abkommens, das die Besteuerung deutscher Kapitalvermögen
in der Schweiz für die Zukunft und Gegenwart sichert und damit die
deutsch-schweizerischen Beziehungen auf eine zukunftsfähige Basis stellt, bleibt
bestehen.

Zu den wichtigsten Änderungen gehören:

Die Erhöhung der im Rahmen der pauschalen
Nachversteuerung von bisher unversteuerten Kapitalanlagen anzuwendenden
Bandbreite der Steuersätze von 19 % bis 34 % auf 21 % bis 41 %,
abhängig vom Umfang des betroffenen Kapitalvermögens.

Die Einbeziehung von nach dem Inkrafttreten des
Abkommens auftretenden Erbfällen. Sofern die Erben nicht einer
Offenlegung gegenüber den deutschen Steuerbehörden zustimmen, wird eine
Steuer in Höhe von 50 % erhoben und an Deutschland abgeführt.

Die Erhöhung der Zahl der möglichen
Auskunftsersuchen
im Rahmen des erweiterten Informationsaustauschs nach
dem Steuerabkommen von maximal 999 auf maximal 1.300 Fälle innerhalb eines
Zweijahreszeitraums.

Die Verlagerung von Kapitalvermögen deutscher
Steuerpflichtiger aus der Schweiz in Drittstaaten wird bereits mit
Inkrafttreten des Abkommens zum 01.01.2013 nicht mehr ohne Meldung möglich
sein. Der relevante Stichtag wurde vom 31.05.2013 auf den 01.01.2013
vorgezogen.

Das Steuerabkommen und das Ergänzungsprotokoll bedürfen noch in beiden
Vertragsstaaten der Zustimmung der gesetzgebenden Körperschaften – in
Deutschland also vom Deutschen Bundestag und Bundesrat -, damit das
Steuerabkommen in seiner geänderten Fassung in Kraft treten und ab 01.01.2013
angewendet werden kann.

(Auszug aus einer Information des Bundesministeriums der Finanzen vom
05.04.2012)