Steuer auf Erstattungszinsen – Anhängige Klagen

Wer lange auf eine Steuererstattung warten muss, erhält neben der
Steuererstattung auch Zinsen vom Finanzamt. Die Freude über die Zinsen währt
jedoch nicht lange, denn die Zinsen sind wieder als Einnahmen aus
Kapitalvermögen zu versteuern, so will es das Jahressteuergesetz 2010. Damit
reagiert der Gesetzgeber auf eine Entscheidung des BFH aus dem vergangenen Jahr.
Nach Ansicht der Richter unterliegen Zinsen auf Einkommensteuererstattungen
nämlich nicht der Steuer. Viele Steuerzahler hatten sich über das Urteil jedoch
zu früh gefreut, denn der Gesetzgeber hat das steuerzahlerfreundliche Urteil
rückwirkend für alle noch offenen Fälle gesperrt.

Ob diese gesetzliche Regelung rechtmäßig ist und auch noch rückwirkend
angewendet werden darf, wird nun erneut vor dem BFH geklärt. Entsprechende
Klagen sind dort unter den Aktenzeichen VIII R 1/11 und VIII R 36/10 anhängig.
Trotz der anhängigen Klageverfahren müssen die vom Finanzamt gezahlten
Erstattungszinsen zunächst in der Steuererklärung angegeben und versteuert
werden, der Steuerzahler kann aber Einspruch gegen den Steuerbescheid
einlegen und bis zu einer Entscheidung durch den BFH um Ruhen des Verfahrens
bitten. Dies hat den Vorteil, dass der Steuerzahler nicht selbst zu klagen
braucht, von einer günstigen Entscheidung des BFH aber dennoch profitieren kann.

(Aus einer Information des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 22.05.2011)