Steuerfreiheit für Sonntags-, Feiertags- oder Nacharbeitszuschläge auch bei Vereinbarung eines durchschnittlichen Auszahlungsbetrages pro Stunde

Der BFH hat mit Urteil vom 17.06.2010 VI R 50/09 entschieden, dass Zuschläge
für geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit auch dann steuerfrei
bleiben, wenn sie in einen zur Glättung von Lohnschwankungen durchschnittlich
gezahlten Stundenlohn einkalkuliert werden.

Unter den Voraussetzungen des § 3b EStG sind neben dem Grundlohn gewährte
Zuschläge steuerfrei, wenn sie für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags-
oder Nachtarbeit gezahlt werden. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist u.
a., dass die Zuschläge nicht Teil einer einheitlichen Entlohnung für die
gesamte, auch an Sonn- und Feiertagen oder nachts geleistete Tätigkeit sind.

Im Streitfall beschäftigte die im Gastronomiebereich tätige Klägerin
Arbeitnehmer in wechselnden Schichten rund um die Uhr. Sie vereinbarte mit ihren
Arbeitnehmern neben einem sog. Basisgrundlohn einen gleichbleibenden Arbeitslohn
pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde. Für den Fall, dass auf der Grundlage
dieses Basisgrundlohns und unter Berücksichtigung der den Arbeitnehmern
zustehenden Zuschläge i. S. des § 3b EStG der vereinbarte Auszahlungsbetrag pro
Stunde nicht erreicht wurde, gewährte sie eine sog. Grundlohnergänzung. Zur
Berechnung bediente sie sich einer speziellen Abrechungssoftware. Ziel der
Vergütungsvereinbarung war der Ausgleich von Lohnschwankungen, die sich sonst
aufgrund unterschiedlicher Arbeitszeitplanung ergeben hätten.

Das Finanzamt war von einer Steuerpflicht der Zuschläge für Sonntags-,
Feiertags- und Nachtarbeit ausgegangen und hatte die Klägerin in Haftung
genommen. Der BFH gab jedoch der Klägerin recht. Nach seiner Auffassung hat die
Vereinbarung eines durchschnittlichen Effektivlohns zwar zur Folge, dass sich
ein immer gleichbleibender Auszahlungsbetrag pro Stunde ergibt. Das bedeute
jedoch nicht, dass die Zuschläge ohne Rücksicht auf tatsächlich geleistete
Arbeitsstunden berechnet würden. Die vom Gesetz verlangte Trennung von Grundlohn
und Zuschlägen werde nicht deshalb aufgehoben, weil der
Grundlohnergänzungsbetrag variabel gestaltet sei. Es handele sich bei dem
Vergütungssystem um eine zulässige Gestaltungsform in Ausnutzung der rechtlichen
Möglichkeiten. Der BFH wies auch daraufhin, dass § 3b EStG eine Subventionsnorm
sei, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in gleicher Weise begünstige.

(BFH-Pressemitteilung vom 08.09.2010)


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