Derzeit keine „Steueroasen“

Die große Koalition hatte zum Ende der letzten Legislaturperiode das
Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz sowie ergänzend hierzu eine
Steuerhinterziehungsbekämpfungsverordnung erlassen. Diese Regelungen sehen vor,
dass bestimmte steuerliche Vorschriften wie beispielsweise die Abgeltungsteuer
und der Werbungskosten-/Betriebsausgabenabzug keine Anwendung finden, soweit
Steuerpflichtige Geschäftsbeziehungen zu Staaten unterhalten, die nicht mit dem
deutschen Fiskus durch die Erteilung von Auskünften zusammenarbeiten und dies
auch nicht durch besondere Mitwirkungspflichten „ausgleichen“. Welche Staaten
hierzu zählen, war bisher ungewiss, da weder das Gesetz noch die hierzu
ergangene Verordnung diese ausdrücklich benennen.

Durch das jetzt vorliegende BMF-Schreiben vom 05.01.2010 wird diese
bestehende Rechtsunsicherheit beseitigt. Aufgrund der in den letzten Monaten
erreichten Fortschritte in der internationalen Zusammenarbeit der Behörden im
Bereich des Steuerrechts gilt derzeit kein Staat als „Steueroase“.
Die zusätzlichen Mitwirkungs-, Nachweis- oder Aufklärungspflichten nach § 51
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f EStG, § 33 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e KStG sowie § 90 Abs. 2
Satz 3 AO finden daher derzeit keine Anwendung.

(Siehe dazu Pressemitteilung des DStV)