Verwunderung über Steuervorauszahlungen

Viele Arbeitnehmer waren erstaunt, als das Finanz­amt mit dem letzten
Steuer­bescheid auch Steuer­voraus­zahlungen fest­setzte. Bis­lang kannten viele
Steuer­zahler Voraus­zahlungen nur von Unternehmern und Selbständigen. Betroffen
sind vor allem Arbeitnehmer-Ehepaare mit der Steuerklassenkombination III/V.
Aber auch Geringverdiener in der Steuerklasse V und VI müssen unter Umständen
Steuervorauszahlungen leisten. Hintergrund ist eine gesetzliche Änderung zur
Abzugsfähigkeit von Krankenkassenbeiträgen im Bürgerentlastungsgesetz
Krankenversicherung.

Steuervorauszahlungen bemessen sich grundsätzlich nach der Einkommensteuer,
die mit dem letzten Steuerbescheid ermittelt wurde. Daneben werden auch der
jeweils aktuelle Steuertarif und Gesetzesänderungen beachtet. Mit dem
Bürgerentlastungsgesetz haben sich Änderungen bei der steuerlichen
Berücksichtigung von Krankenkassenbeiträgen ergeben. Danach muss der Arbeitgeber
im Lohnsteuerabzugsverfahren eine sog. Vorsorgepauschale berücksichtigen. Bei
der Steuererklärung wird hingegen nicht die Pauschale, sondern es werden die
tatsächlichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt. Sind
die tatsächlich geleisteten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so
wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und der Steuerzahler muss dementsprechend
Lohnsteuer nachzahlen und erhält in der Regel eine Steuervorauszahlung
festgesetzt.

Aufgrund dieses Mechanismus kommt es gegenwärtig verstärkt zu
Vorauszahlungsbescheiden. Dennoch sollten auch diese Vorauszahlungen gründlich
geprüft werden. Sind die Vorauszahlungen zu hoch oder haben sich die
Einkommensverhältnisse des Ehepaares geändert, kann eine Anpassung der
Vorauszahlungen beim Finanzamt verlangt werden. Unter Umständen kann sich auch
ein Steuerklassenwechsel der Ehepartner in die Steuerklasse IV/IV oder IV Faktor
lohnen. Diese Möglichkeiten sollten im Einzelfall geprüft werden. Informationen
können dazu im Internet unter www.abgabenrechner.de abgerufen werden.

(Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 23.12.2010)