Steuervorteil für Pflegehaushalte

Neue Verwaltungsvorschriften machen die Steuervergünstigungen für
pflegebedürftige Menschen und ihre Familien einfacher und unbürokratischer.

Konkret geht es dabei um den Steuerabzug für „haushaltsnahe
Dienstleistungen“
. Dieser gestattet es, 20 % der Kosten für Dienstleistungen
in Privathaushalten direkt von der Einkommensteuerschuld abzuziehen. Dazu
gehören neben typischen Hilfen im Haushalt wie Reinigungs- und Gartenarbeiten
auch Pflege- und Betreuungsleistungen.

Der Steuervorteil gilt für Gesamtkosten von bis zu 20.000 Euro, sodass
maximal 4.000 Euro abgezogen werden können.

Die neuen Verwaltungsvorschriften (siehe BMF-Schreiben vom 15.02.2010)
stellen klar, dass seitens der Pflegekassen ausgezahltes Pflegegeld nicht
auf den Steuervorteil angerechnet wird. Schließlich wird diese Leistung
nicht zweckgebunden für bestimmte Aufwendungen ausgezahlt. Dies gilt auch, wenn
Angehörige für die Kosten aufkommen und das Pflegegeld an sie weitergeleitet
wird. Von der Regelung profitieren jene pflegebedürftigen Menschen und ihre
Familien, die sich für den Bezug von Pflegegeld entscheiden und gelegentlich
zusätzlich einen professionellen Pflegedienst beauftragen.

Leistungen der Pflegeversicherung, die zweckgebunden für bestimmte
Aufwendungen gewährt werden, werden hingegen weiterhin auf abzugsfähige
Aufwendungen angerechnet. Dies gilt sowohl für professionelle Pflege- und
Betreuungsleistungen als auch für den Kostenersatz bei zusätzlichen
Betreuungsleistungen für Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf.
Und zwar bis zur Höhe des von den Pflegekassen ausgezahlten Betrages (je nach
Umfang des Betreuungsbedarfs bis zu 100 bzw. 200 Euro monatlich).

Mit den neuen Vorschriften entfallen auch lästige Nachweispflichten. Denn zur
Inanspruchnahme des vollen Steuerabzugs ist der Nachweis einer
Pflegestufe nicht
mehr erforderlich.

Die Steuervergünstigung hilft somit auch Menschen ohne Pflegestufe,
die für Pflege und Betreuung professionelle Dienstleister einschalten: z. B.,
weil ihr Grundpflegebedarf unterhalb der Pflegestufe I liegt und etwa eine
demenzielle Erkrankung sehr wohl zeitintensive Beaufsichtigung und Betreuung
nötig macht.

Gestrichen wurde zudem der Hinweis, dass der Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro
nicht zum Abzug kommt, wenn gleichzeitig eine Steuerermäßigung für Pflege- und
Betreuungsleistungen beantragt wird. Die beiden Steuervorteile können demnach
auch nebeneinander greifen.

(Auszug aus einer Information der Bundesregierung – www.bundesregierung.de)