Studiengebühren sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der BFH hat mit dem heute veröffentlichten Urteil vom 17.12.2009 VI R 63/08
entschieden, dass Studiengebühren für den Besuch einer (privaten) Hochschule
nicht als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer abziehbar sind.

Entstehen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse,
gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands, können die
Aufwendungen als sog. außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG von
der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer abgezogen werden, soweit eine vom
Gesetz festgelegte Zumutbarkeitsgrenze überschritten wird. Darüber hinaus kann
zur Abgeltung des Sonderbedarfs für ein in Berufsausbildung befindliches und
auswärtig untergebrachtes volljähriges Kind ein Freibetrag in Höhe von 924 Euro
je Kalenderjahr abgezogen werden (§ 33a Abs. 2 EStG).

Im Streitfall hatten die Eltern für das Studium ihres 22-jährigen Sohnes an
einer privaten Hochschule Studiengebühren in Höhe von 7.080 Euro entrichtet, die
sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend
machten. Das Finanzamt ließ den Abzug der Aufwendungen nicht zu, gewährte jedoch
wegen der auswärtigen Unterbringung des Sohnes den Sonderbedarfsfreibetrag nach
§ 33a Abs. 2 Satz 1 EStG. Einspruch und Klage blieben erfolglos.

Der BFH hat nun die Studiengebühren weder nach § 33a Abs. 2 EStG noch nach §
33 EStG als außergewöhnliche Belastung anerkannt. Dabei hat er zunächst geprüft,
ob Studiengebühren von dem in § 33a Abs. 2 EStG normierten
Sonderbedarfsfreibetrag erfasst und damit abgegolten werden. Eine solch
weitgehende Abgeltungswirkung wird jedoch jedenfalls für Veranlagungszeiträume
ab 2002 verneint, weil damals der frühere Ausbildungsfreibetrag zu einem
Sonderbedarfsfreibetrag für auswärtige Unterbringung abgeschmolzen worden sei.
Gleichwohl hat der BFH die geltend gemachten Studiengebühren nicht als
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG zum Abzug zugelassen. Nach
Auffassung des erkennenden VI. Senats des BFH handelt es sich bei derartigen
Aufwendungen nicht um außergewöhnlichen, sondern um üblichen
Ausbildungsbedarf,
und zwar selbst dann, wenn die Aufwendungen im Einzelfall
außergewöhnlich hoch und für die Eltern unvermeidbar seien. Der übliche
Ausbildungsbedarf werde in erster Linie durch Kindergeld und Kinderfreibetrag
abgegolten. Damit sei eine Berücksichtigung von zusätzlichen Kosten für den
Unterhalt und die Ausbildung eines Kindes gemäß § 33 EStG grundsätzlich
ausgeschlossen. Den dagegen vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken ist
der BFH nicht gefolgt.

(BFH-Pressemitteilung vom 17.02.2010)

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