Studienkosten – Gesetzgeber kassiert Rechtsprechung

Der Bundestag plant, die steuerliche Behandlung von Erstausbildungs- und -studienkosten neu zu regeln. Hinter verschlossenen Türen fand gestern ein entsprechendes Fachgespräch statt. Dem Vernehmen nach will der Gesetzgeber den Werbungskostenabzug für Studienkosten nicht zulassen. Damit wird die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs missachtet, kritisiert der Bund der Steuerzahler (BdSt).

Stattdessen überlegt man, den Sonderausgabenabzug beizubehalten und ggf. von derzeit 4.000 Euro auf 6.000 Euro zu erhöhen. Eine entsprechende Regelung könnte noch in dieser Woche in den Gesetzentwurf zur Beitreibungsrichtlinie aufgenommen werden. Die Regelung läuft jedoch bereits heute ins Leere, da die meisten Studenten keine Einnahmen erzielen und daher die Kosten für das Studium nicht geltend machen können. Ein Vortrag der Sonderausgaben in die Zukunft ist nach geltender Rechtslage nicht zulässig, sodass die Studenten in der Regel auf den Studienaufwendungen sitzen bleiben.

Der Bundesfinanzhof hatte im Sommer 2011 Studenten und Auszubildenden recht gegeben und die Aufwendungen für ein erstes Studium oder eine Erstausbildung als Werbungskosten eingeordnet (Az.: VI R 38/10, VI R 7/10, VI R 15/11). Danach bestünde die Möglichkeit, die Aufwendungen für das Studium als Verlust feststellen zu lassen und später mit den Einnahmen aus dem ersten Job zu verrechnen. Die Möglichkeit wird durch das geplante Nichtanwendungsgesetz verschlossen. Studenten müssten also erneut vor Gericht streiten.

(Auszug aus Pressemitteilung des Bundes der Steuerzahler e. V. vom 25.10.2011)