Information zur Umsatzsteuer bei Beherbergungsleistungen ab 01.01.2010

Nach Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 (BGBl I
2009 S. 3950) unterliegen dem ermäßigten Steuersatz von 7 % nach § 12 Abs. 2 Nr.
11 UStG ab 01.01.2010 die Vermietung und Verpachtung von Wohn- und Schlafräumen,
die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie
die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Satz 1 gilt nicht für
Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese
Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind.

Nach der Gesetzesbegründung umfasst die Steuersatzermäßigung sowohl die
Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in
Pensionen, Fremdenzimmern und vergleichbaren Einrichtungen sowie die
kurzfristige Überlassung von Campingflächen. Nicht von der
Steuerermäßigung umfasst sind die Verpflegung, insbesondere das Frühstück,
der Zugang zu Kommunikationsnetzen (insbesondere Telefon und Internet), die
TV-Nutzung („pay per view“), die Getränkeversorgung aus der Minibar,
Wellnessangebote,
Überlassung von Tagungsräumen, sonstige
Pauschalangebote
usw., auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die
Beherbergung abgegolten sind.

Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung auf Bundesebene kann bei der
Abgrenzung zwischen begünstigter Übernachtungsleistung und nicht begünstigten
anderen Leistungen wie folgt verfahren werden:

Frühstück

Frühstück wird gesondert
berechnet:
Das auf das Frühstück entfallende Entgelt unterliegt dem
Regelsteuersatz.
Werden die Zimmer wahlweise mit und ohne Frühstück
angeboten, unterliegt der Mehrbetrag, der für das Frühstück zu entrichten
ist, dem Regelsteuersatz.

Frühstück ist im
Übernachtungspreis enthalten oder wird kostenlos zur Übernachtung
angeboten: Welcher Anteil des Übernachtungspreises auf das Frühstück
entfällt, richtet sich nach der Preiskalkulation des Unternehmers. Es ist
nicht zu beanstanden, wenn der Unternehmer in Anlehnung an die
lohnsteuerlichen Regelungen einen Betrag von 4,80 € (brutto) für das
Frühstück ansetzt.

Telefon, Internet und Fernsehgerät

Allein für die Ausstattung eines Hotelzimmers mit Telefon,
Internetanschluss und Fernsehgerät ist kein Betrag aus dem
Übernachtungsentgelt herauszurechnen. Die Gebühren für die Telefon- oder
Internetnutzung unterliegen dem Regelsteuersatz. Dasselbe gilt, wenn
für die TV-Nutzung gesonderte Gebühren entstehen („pay by view“, Pay-TV).

Überlassung von Tagungsräumen

Wird für die Überlassung von Tagungsräumen kein gesondertes Entgelt
berechnet und erhöht sich auch der Übernachtungspreis nicht, ist davon
auszugehen, dass die Überlassung der Tagungsräume unentgeltlich erfolgt.

Wellnessangebote

Das Entgelt für Wellnessleistungen unterliegt
grundsätzlich dem Regelsteuersatz. Soweit das Wellnessangebot auf die
Benutzung eines Schwimmbades oder einer Sauna entfällt, ist –
entgegen den Ausführungen in Abschn. 171 Abs. 1 Satz 2 und 3 UStR – der
ermäßigte Steuersatz
(§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG) anzuwenden.

Ist mit dem Übernachtungsentgelt die Benutzung
von Wellnesseinrichtungen abgegolten und erhöht sich auch der
Übernachtungspreis nicht, wird diese Leistung – soweit sie in Anspruch
genommen wird – unentgeltlich erbracht.

Bei sog. Wellnesspauschalen (d. h.
Übernachtung, Verpflegung und Nutzung gewisser Wellnessangebote) ist es
nicht zu beanstanden, wenn der Betrag, der ohne Wellness- und
Verpflegungsangebot als Entgelt für die entsprechende Anzahl von
Übernachtungen anfallen würde, als ermäßigt besteuerte Beherbergungsleistung
behandelt wird.

(Auszug aus einer Information der OFD Karlsruhe – www.ofd-karlsruhe.de –
Aktuelle Informationen)