Umsatzsteuer bei der Abgabe von Speisen an Imbissständen: Essenslieferung oder Restaurationsleistung?

Mit zwei zeitgleich veröffentlichten Urteilen hat der BFH zu der bisher
häufig streitigen umsatzsteuerlichen Abgrenzung von Essenslieferungen
(Steuersatz 7 %) und Restaurationsleistungen (Steuersatz 19 %) Stellung
genommen. Die Entscheidungen beruhen auf einem neuen Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 10. März 2011 (C-497/09, C-499/09, C-502/09, Bog u.a.),
das aufgrund von Vorlagen des BFH ergangen ist.

Danach liegt eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Essenslieferung
vor, wenn nur einfach zubereitete Speisen (wie z. B. Bratwürste oder Pommes
Frites oder ähnlich standardisiert zubereitete Speisen) abgegeben werden und dem
Kunden lediglich behelfsmäßige Verzehrvorrichtungen (wie z. B.
Theken oder Ablagebretter bei Imbissständen) zur Verfügung zur Einnahme der
Speisen stehen und die Speisen nur im Stehen eingenommen werden können (Urteil
vom 30.06.2011 V R 35/08).

Zu einem dem Regelsteuersatz unterliegenden Restaurationsumsatz führt die
Abgabe von Standardspeisen dagegen, sobald der leistende Unternehmer seinen
Kunden zusätzliches Mobiliar wie Tisch(e) mit Sitzgelegenheiten zur Verfügung
stellt. Im Unterschied zur früheren Rechtsprechung sind dabei jedoch
Verzehrvorrichtungen Dritter
– wie z. B. Tische und Bänke eines
Standnachbarn – nicht zu berücksichtigen, auch wenn diese im Interesse
des leistenden Unternehmers zur Verfügung gestellt wurden (Urteil vom 30.06.2011
V R 18/10).

Diese neuen Abgrenzungskriterien tragen wesentlich zur Vereinfachung der
steuerrechtlichen Beurteilung bei und beenden die in der Vergangenheit häufig
aufgeworfenen Zweifelsfragen hinsichtlich der Bedeutung und Größe von
Verzehrtheken.

(BFH-Pressemitteilung vom 24.08.2011)

Das Urteil V R 35/08 im Volltext

Das Urteil V R 18/10 im
Volltext