DStV verlangt praxisgerechtes Umsatzsteuerrecht

Bürokratieabbau und Steuervereinfachung sind die prägenden Begriffe des
Koalitionsvertrags. Mit der bevorstehenden Umsetzung der
EU-Mehrwertsteuer-Richtlinie in nationales Recht droht der Praxis allerdings
eine erhebliche Fristverkürzung, die diesen Zielen gänzlich entgegensteht.

Unternehmer müssen seit dem Jahr 2010 nicht nur grenzüberschreitende
Lieferungen, sondern nunmehr auch sonstige Leistungen wie Dienstleistungen in
den EU-Mitgliedstaaten in einer Zusammenfassenden Meldung deklarieren –
künftig ohne Möglichkeit einer Dauerfristverlängerung. Die
Mitgliedstaaten dürfen dieses Manko wenigstens teilweise ausgleichen, indem sie
die Regelabgabefrist für alle Unternehmer bis zu einen Monat verlängern.

Unverständlicherweise will der deutsche Gesetzgeber aber diesen Rahmen zu
Gunsten der Steuerpflichtigen nicht ausschöpfen. Abgabetermin für die „ZM“
soll bereits der 25. Tag nach Ablauf des Meldungszeitraums sein. Die
Argumentation, wonach der Unternehmer damit 15 Tage gegenüber dem Status quo
gewinne, geht meist fehl. Derzeit steht dem Großteil der Steuerpflichtigen ein
zusätzlicher Monat mit der Dauerfristverlängerung zur Verfügung. Würde der
vorliegende Gesetzesvorschlag umgesetzt, träten für diese Fälle zur
Fristverkürzung von zehn Tagen durch EU-Recht noch fünf Tage hinzu.

Beispiel:

Für den Monat Februar musste bisher der Unternehmer
im Falle einer Dauerfristverlängerung die ZM spätestens am 10.04. abgeben. Nach
EU-Recht wäre dies der 30.03., nach den Plänen der Bundesregierung sogar der
25.03.

Eine derartige Fristverkürzung hätte zur Folge, dass
Umsatzsteuervoranmeldungen und Zusammenfassende Meldungen nicht mehr gemeinsam
abgegeben werden können. Dies bedeutete doppelten Aufwand und Kosten für die
Steuerpflichtigen.

(Auszug aus DStV-Pressemitteilung vom 02.03.2010)