Auch in unvollständiger Rechnung unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer führt zur Umsatzsteuerschuld

Der BFH hat mit Urteil vom 17.02.2011 V R 39/09 entschieden, dass der
unberechtigte Ausweis von Umsatzsteuer in einer Rechnung auch dann zur
Umsatzsteuerschuld des Rechnungsausstellers führen kann, wenn die Rechnung nicht
alle gesetzlich vorgegebenen Angaben enthält.

Die Klägerin hatte in Rechnungen, die zwar keinen Lieferzeitpunkt und keine
fortlaufende Rechnungsnummer, aber alle sonstigen Rechnungsmerkmale des § 14
Abs. 4 UStG aufwiesen, Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, obwohl sie die in den
Rechnungen bezeichneten Lieferungen nicht ausgeführt hatte. Die
Rechnungsempfängerin verwendete die Rechnungen zum Vorsteuerabzug. Das Finanzamt
hielt die gesondert ausgewiesenen Steuerbeträge für nach § 14c Abs. 2 UStG
unberechtigt ausgewiesen und setzte in dieser Höhe Umsatzsteuer fest. Der Kläger
war der Auffassung, eine solche Rechnung berechtige nicht zum Vorsteuerabzug und
er dürfe deshalb nicht in nach § 14c Abs. 2 UStG Anspruch genommen werden. Die
Klage hatte nur erstinstanzlich Erfolg. Der BFH hob das Urteil des
Finanzgerichts auf und wies die Klage ab.

Zweck der Regelung des § 14c Abs. 2 UStG sei es, Missbräuche durch
Ausstellung von Rechnungen mit offenem Steuerausweis zu verhindern. Zur
Gefährdung des Steueraufkommens genüge dabei ein Abrechnungsdokument, das die
elementaren Merkmale einer Rechnung aufweise oder den Schein einer solchen
erwecke und den Empfänger zum Vorsteuerabzug verleite. Es sei aber nicht
erforderlich, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bis 9 UStG
aufgezählten Merkmale aufweise. Die Regelung in § 14c UStG könne ihren
gesetzgeberischen Zweck, Missbräuche zu vereiteln, nicht erfüllen, wenn sich
Rechnungsaussteller durch Weglassen auch nur eines Merkmals des § 14 Abs. 4 UStG
ihrer Inanspruchnahme entziehen könnten. Seine anders lautende Rechtsprechung
zur alten Rechtslage (§ 14 Abs. 3 UStG a.F.) gab der BFH ausdrücklich auf.

(BFH-Pressemitteilung vom 25.05.2011)

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