Gebührenpflicht für verbindliche Auskünfte ist nicht verfassungswidrig

Der BFH hat mit Urteil vom 30.03.2011 I R 61/10 entschieden, dass die
gesetzliche Gebührenpflicht für die Bearbeitung von Anträgen auf verbindliche
Auskünfte durch die Finanzämter (sog. Auskunftsgebühren) nicht gegen das
Grundgesetz verstößt. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat
der BFH es mit Beschluss vom 30.03.2011 I B 136/10 als nicht ernstlich
zweifelhaft angesehen, dass die Auskunftsgebühr auch verfassungsgemäß ist, wenn
sie im Einzelfall besonders hoch ausfällt (im Streitfall: 91.456 €) und soweit
ihre Höhe sich nach der vom Finanzamt für die Bearbeitung des Antrags
aufgewendeten Zeit richtet.

Das Verfahren zur Erteilung verbindlicher Auskünfte über die steuerliche
Beurteilung noch nicht verwirklichter Sachverhalte wurde im Jahr 2006 in § 89 AO
erstmals gesetzlich geregelt. Für die Bearbeitung entsprechender
Auskunftsanträge werden seitdem Gebühren erhoben, die sich nach dem Wert
berechnen, den die verbindliche Auskunft für den Antragsteller hat; die Gebühren
für diesen Gegenstandswert bestimmen sich nach den entsprechenden
Gerichtskosten. Ersatzweise wird eine Zeitgebühr von 50 € je angefangene Stunde
angesetzt.

Die neu geschaffene Auskunftsgebühr sah sich von vornherein beträchtlichen
rechtspolitischen, aber auch verfassungsrechtlichen Zweifeln ausgesetzt: Das
Steuerrecht sei derart kompliziert, dass die Finanzverwaltung gehalten sei,
gebührenfrei über einschlägige Anfragen der Steuerpflichtigen Auskunft zu
erteilen. Diese verfassungsrechtlichen Bedenken hält der BFH im Ergebnis nicht
für durchschlagend. Mit den Auskünften seien für die Steuerpflichtigen besondere
Vorteile bereits im Vorfeld von Steuergestaltungen verbunden; die
Finanzverwaltung sei nicht verpflichtet, solche Vorteile ohne Gegenleistung zur
Verfügung zu stellen. Die vom BFH konkret entschiedenen Fälle betrafen Auskünfte
über die steuerlichen Auswirkungen geplanter Umstrukturierungen von Unternehmen.

(BFH-Pressemitteilung vom 04.05.2011)

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