Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten

Der IX. Senat des BFH hat mit Urteil vom 20.07.2010 IX R 49/09 entschieden,
dass auch bei langfristiger Vermietung von Gewerbeobjekten – anders als bei
Wohnobjekten – die Einkünfteerzielungsabsicht nicht vermutet wird, sondern im
Einzelfall konkret festzustellen ist. Damit wird die Anerkennung von
Verlusten erschwert.

Im entschiedenen Fall hatte der Kläger ein Gewerbeobjekt in den Streitjahren
2002 bis 2005 nicht vermietet, davor nur zum Teil, sporadisch und unter Wert. Er
erzielte erhebliche Werbungskostenüberschüsse, vor allem wegen Abschreibungen,
Grundsteuer und Gebäudeversicherung. Seine Vermietungsbemühungen waren wenig
stringent und effektiv.

Das Finanzgericht (FG) hatte die geltend gemachten Werbungskosten mangels
hinreichenden Nachweises der Einkünfteerzielungsabsicht des Klägers nicht
anerkannt. Dies bestätigte der BFH im Ergebnis.

Der Abzug von Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung
erfordert, dass der Steuerpflichtige die Absicht hat, aus der Vermietung auf
Dauer einen Einnahmeüberschuss zu erzielen. Hiervon ist bei einer auf Dauer
angelegten Vermietungstätigkeit grundsätzlich auszugehen. Dies gilt aber nur für
die Vermietung von Wohnungen, nicht indes für die Vermietung von
Gewerbeobjekten. Bei Gewerbeimmobilien hat das FG im Einzelfall festzustellen,
ob der Steuerpflichtige beabsichtigt (hat), auf die voraussichtliche Dauer der
Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.

Den Steuerpflichtigen trifft im Zweifel die objektive Beweislast
(Feststellungslast) für das Vorliegen der Einkünfteerzielungsabsicht. Zeigt sich
aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für das Objekt, so wie
es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und die Immobilie deshalb nicht
vermietbar ist, so muss der Steuerpflichtige – will er seine Vermietungsabsicht
belegen – zielgerichtet darauf hinwirken, unter Umständen auch durch bauliche
Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen. Bleibt er
untätig und nimmt den Leerstand auch künftig hin, spricht dieses Verhalten gegen
den endgültigen Entschluss zu vermieten.

(BFH-Pressemitteilung vom 29.09.2010)

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