Verwertung von Unternehmensvermögen des Erblassers durch den Erben unterliegt der Umsatzsteuer

Mit Urteil vom 13.01.2010 V R 24/07 hat der BFH entschieden, dass der Verkauf
von Wirtschaftsgütern, die der Erblasser für sein Unternehmen erworben hat, der
Umsatzsteuer unterliegt.

Erbe eines Rechtsanwalts, der Gesellschafter einer als Gesellschaft
bürgerlichen Rechts betriebenen Rechtsanwaltssozietät gewesen war, war eine
Erbengemeinschaft geworden. Der Rechtsanwalt hatte einen PKW zur
umsatzsteuerpflichtigen Vermietung an die Sozietät mit Vorsteuerabzug erworben.
Die Sozietät überließ den an sie vermieteten PKW dem Rechtsanwalt wiederum zu
dessen beruflicher und privater Nutzung. Nach dem Tod des Rechtsanwalts
veräußerte die Erbengemeinschaft das Fahrzeug. Sie war der Auffassung, der
Verkauf unterliege nicht der Umsatzsteuer, weil sie selbst nicht "Unternehmer"
im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei.

Der BFH entschied, dass der Erbe zwar nicht durch Rechtsnachfolge
"Unternehmer" werde. Er trete aber als Rechtsnachfolger in die
umsatzsteuerrechtlich noch nicht abgewickelten Rechtsverhältnisse des Erblassers
ein. Deshalb unterliege der Verkauf von Wirtschaftsgütern, die dem Unternehmen
des Erblassers zugeordnet waren – ebenso wie beim Erblasser – der Umsatzsteuer.

(BFH-Pressemitteilung vom 02.06.2010)

Das Urteil im Volltext