Vorratsdatenspeicherung beschränkt – ELENA vor dem Aus?

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 02.03.2010 zur
Vorratsdatenspeicherung im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung verstärkt
nach Ansicht des Deutschen Steuerberaterverbandes e. V. (DStV) die
verfassungsrechtlichen Zweifel an das im Jahr 2010 eingeführte Verfahren zum
elektronischen Entgeltnachweis (ELENA).

Hiernach haben Arbeitgeber – monatlich – umfangreiche Datensätze an eine
zentrale Speicherstelle zu übermitteln. Hierzu gehören sowohl die Stammdaten der
Arbeitnehmer und das gezahlte Entgelt als auch persönliche Angaben wie die
Fehlzeiten, etwa wegen Elternzeit oder Krankheit, oder sämtliche Details einer
Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht nunmehr ausdrücklich den
Grundsatz der Datensparsamkeit betont. Eine umfangreiche Datenspeicherung „auf
Vorrat“ komme nur zum Schutz für überragend wichtige Rechtsgüter in Betracht.
Dies sei beispielsweise bei der Verfolgung von schwerwiegenden Straftaten oder
der Abwehr von Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit von Menschen der Fall.

Vom Schutz „überragend wichtiger Rechtsgüter“ kann bei ELENA freilich nicht
die Rede sein. Ziel des Gesetzes soll einmal mehr „der Abbau von Bürokratie“
sein. So soll, im Falle der Inanspruchnahme von Ersatzleistungen eines
(ehemalig) Beschäftigten, der Arbeitgeber keine Entgeltbescheinigung „auf
Papier“ mehr ausstellen müssen. Wenn jedoch stattdessen periodisch und – ohne
konkreten Anlass – stetig Daten übermittelt werden, stellt sich schon die Frage
nach der Erforderlichkeit der Maßnahme, da es an der behaupteten Erleichterung
für den Unternehmer fehlt. Zudem lehrt die Erfahrung, dass große Datenspeicher
weitere Begehrlichkeiten wecken und darüber hinaus keineswegs sicher gegen
Missbrauch sind.

Der DStV hat daher bereits im Gesetzgebungsverfahren von ELENA dafür
plädiert, anstelle des Aufwands und der Kosten für dieses bürokratische Monstrum
es dem Arbeitgeber zu ermöglichen, etwaig benötigte Daten anlassbezogen
elektronisch an die öffentliche Stelle zu übermitteln.

(DStV-Pressemitteilung vom 03.03.2010)